CASHY Austria GmbH
(im Folgenden kurz „CASHY“)
FN 544924i
Gültig ab: 14.02.2024
(1) Diese Geschäftsordnung gilt für alle Rechtsgeschäfte die CASHY als Vertragspartner mit seinen Kunden und Plattformnutzern (in Folge „KUNDE“) abschließt, sowie zur Nutzung der Onlineplattform (in Folge auch nur „PLATTFORM“).
(2) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen auf Grundlage dieser Geschäftsordnung. Die Anwendung einer allfälligen eigenen Geschäftsordnung oder eigener Vertragsinhalte von KUNDEN ist jedenfalls ausgeschlossen.
(3) Die gültige Geschäftsordnung wird auf der Webseite der CASHY zum Abrufen und Ausdrucken bereitgestellt, sowie in den Filialen von CASHY ausgehängt.
(1) Vertragspartner sind CASHY und sämtliche KUNDEN. Die PLATTFORM richtet sich an sämtliche Kunden.
(2) Der KUNDE hat bei der Abwicklung diverse personenbezogene Daten bekanntzugeben. CASHY verpflichtet sich, diese Daten ausschließlich entsprechend der Datenschutzinformation, welche gesondert vom KUNDEN akzeptiert werden, zu nutzen.
(3) Die Präsentation der Leistungen auf der PLATTFORM, in allfälligen Werbungen und sonstigen Darstellungen der Leistungen stellen kein verbindliches Anbot auf Abschluss eines Vertrages dar. Hierbei handelt es sich um die unverbindliche Aufforderung und Einladung an KUNDEN, im Rahmen der PLATTFORM die Dienstleistungen CASHY’s zu nutzen bzw. in Anspruch zu nehmen.
(4) Kinder und Jugendliche, sohin Personen unter 18 Jahren, sind nicht berechtigt, sich bei CASHY anzumelden und die Dienste zu nutzen. CASHY behält sich vor, Altersnachweise einzufordern. CASHY ist berechtigt dies auch nach Abschluss einer Anmeldung einzufordern. Sofern kein Nachweis über das entsprechende Alter vorgelegt werden kann, ist CASHY berechtigt, jede Dienstleistung zu verweigern, Transaktionen rückabzuwickeln, sowie Kundenprofile zu löschen. Kindern und Jugendlichen, sohin Personen unter 18 Jahren, ist es zudem verboten, als bloße Boten bei Übergabe der Pfandsachen zu dienen.
(5) Gewerbliche Betreiber sind von der Nutzung ausgeschlossen, sofern sie im direkten oder indirekten Wettbewerb stehen und die PLATTFORM nicht für private Zwecke (insbesondere zur Erlangung von Informationen) nutzen.
(1) CASHY gewährt Darlehen gegen Verpfändung von beweglichen Wertgegenständen aller Art, nach den Vorgaben der Gewerbeordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) CASHY betreibt auf seiner PLATTFORM (Websites, mobile-Apps, etc.) sowie in seinen Filialen die Pfandleihe gemäß § 155 GewO. KUNDEN können über CASHY Pfandleihdarlehen aufnehmen, sowie die Abwicklung über die zur Verfügung gestellte PLATTFORM durchführen lassen.
(3) Zur Nutzung der wesentlichen Leistungen ist die Erstellung eines Nutzerprofils bzw. Accounts (Registrierung) Voraussetzung.
(4) Interaktionen werden grundsätzlich über die PLATTFORM abgewickelt.
(1) Zum Zwecke des Geschäftsabschlusses (Pfandbestellung) bzw. Geschäftsbeendigung (Rückstellung der Pfandsache an den Kunden nach Rückzahlung des Pfanddarlehens bzw. Ablehnung des Gegenstandes) wird dem KUNDEN bis auf Widerruf die Möglichkeit angeboten, von einer persönlichen Übergabe der (potenziellen) Pfandsachen abzusehen und die Übergabe mittels Boten bzw. Versand zu erledigen.
(2) Als Zusatzservice für den KUNDEN wird CASHY hierbei in eigenem Namen aber auf Rechnung des KUNDEN Versandpartner mit dem Versand beauftragen. Die Beauftragung und Organisation des Versands ist vonseiten CASHY unentgeltlich und geschieht im ausschließlichen Interesse des KUNDEN.
(3) Die Kosten des Versandpartners trägt der KUNDE bzw. werden diesem pauschal verrechnet.
(4) Ausgeschlossen ist sohin jegliche Haftung oder Gewährleistung seitens CASHY im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung des Gegenstandes im Zuge des Versands.
(1) Der Ablauf des Pfanddarlehensgeschäfts über die PLATTFORM gestaltet sich wie folgt:
a. Über die PLATTFORM kann der KUNDE seinen Darlehenswunsch (Darlehenshöhe und ggfs. Laufzeit) angeben bzw. seine Pfandgegenstände auswählen und diese beschreiben.
b. Befindet sich der Pfandgegenstand nicht in den Auswahlmöglichkeiten (Standardpfandgegenstände), so hat der KUNDE die Möglichkeit den von ihm angebotenen Pfandgegenstand gesondert zu beschreiben, Fotos hochzuladen und von CASHY überprüfen zu lassen.
c. Auf Basis der KUNDEN-Angaben errechnet CASHY die Höhe der potenziellen Darlehenshöhe samt Gebühren laut Gebührentarif. Das Angebot steht unter deraufschiebenden Bedingung der Verifizierung sowie der finalen Wertermittlung durch CASHY.
d. Bei Bestätigung nimmt der KUNDE das bedingte Angebot an und hat die Auszahlungsvariante zu wählen.
e. Im nächsten Schritt, muss der KUNDE den Pfandgegenstand in eine CASHY Filiale bringen oder diesen gem. den Bedingungen in Punkt 4. Versand / Übergabe mittels Bote einschicken. Ausdrücklich festgehalten wird, dass die von CASHY angebotene Versandmöglichkeiten lediglich Optionen für den KUNDEN darstellen sollen und kein entgeltliches Service von CASHY sind. Ausgeschlossen ist somit jegliche Gewährleistung oder Haftung für den Verlust oder Beschädigung des Gegenstandes während des Versands.
f. Ist der Pfandgegenstand bei CASHY eingelangt, erfolgt eine entsprechende Verifizierung sowie finale Wertermittlung durch CASHY. Im Zuge dieser überprüft CASHY den Pfandgegenstand. Der KUNDE erklärt sich ausdrücklich und unwiderruflich mit einer von CASHY für fachgerecht und notwendig befundenen Prüfung bzw. Manipulation des Pfandgegenstandes zum Zwecke der Verifizierung einverstanden.
g. Nach der Verifizierung und finalen Wertermittlung wird dem KUNDEN eine verbindliche Bestätigung des Pfanddarlehensvertrages, ein abgeändertes Angebot (je nach Beschaffenheit des Gegenstandes kann dieses vom ursprüngliche angeführten potentiellen Darlehensbetrag erheblich abweichen) oder (bei Untauglichkeit des Pfandgegenstandes) eine Ablehnung übermittelt.
h. Dem KUNDEN steht es frei, das neue Angebot anzunehmen oder abzulehnen.
i. Gegebenenfalls erfolgt neben der Verifizierung des Gegenstandes auch eine Bonitätsprüfung des KUNDEN, z.B. aber nicht ausschließlich durch Abfragen aus hierfür zur Verfügung stehenden Registern (KSV, CRIF, etc) sowie durch Prüfung der Meldeangaben bzw. Einkommensverhältnisse des KUNDEN, welcher der KUNDE ausdrücklich zustimmt.
j. Bei erfolgreichem Abschluss wird der Darlehensbetrag entsprechend den Angaben des KUNDEN ausbezahlt.
k. Kommt der Darlehensvertrag nicht zustande, wird dem KUNDEN der Gegenstand (nach Vereinbarung) zurückgegeben..
l. In Fällen grob falscher Angaben durch den KUNDEN, welche zu einer Ablehnung führen, oder solchen, in denen der KUNDE das Angebot aus anderen Gründen von sich aus ablehnt, wird das Entgelt für Porto und Versand in Rechnung gestellt. Der KUNDE hat seinen Pfandgegenstand dann binnen einem Monat abzuholen, anderenfalls kann CASHY diesen entsorgen. Gleichzeitig behält sich CASHY vor, den Gegenstand auf Wunsch des Kunden gegen Gebühr zu verwahren.
m. Kommt der Darlehensvertrag zustande, gilt der Pfandgegenstand als an CASHY übergeben.
n. In weiterer Folge kann der Pfandgegenstand dem KUNDEN jedoch zur vorübergehenden Weiterbenutzung überlassen werden, sofern die Publizitätswirksamkeit des eingeräumten Pfandrechts durch andere Methoden sichergestellt ist. Bei vollständiger, fristgerechter Begleichung des Darlehens (Auslösung) wird der Pfandgegenstand (nach Vereinbarung) dem KUNDEN wieder ausgefolgt.
o. Kommt es zu keiner rechtzeitigen Begleichung des aushaftenden Darlehensbetrages, wird der Pfandgegenstand entsprechend der folgenden Bestimmungen verwertet.
(1) Um Pfanddarlehen aufnehmen zu können und alle Funktionen der PLATTFORM nutzen zu können, müssen sich KUNDEN auf dieser registrieren und ein eigenes Profil erstellen.
(2) Alle KUNDEN sind verpflichtet, bei der Interaktion auf der PLATTFORM einen respektvollen Umgang zu pflegen. Diskriminierende, rassistische, menschenverachtende, nationalsozialistische, gegen ein Gesetz, insbesondere gegen ein Strafgesetz verstoßende Inhalte sind ausdrücklich verboten. CASHY ist berechtigt, entsprechende Nachrichten sowie zugehörige Profile ohne Vorwarnung Behörden zu melden.
(3) Der KUNDE ist verpflichtet, sich mit Klarnamen und korrekten Daten (entsprechend dem Registrierungsformular) bei CASHY anzumelden. Werden unrichtige Daten angeführt, ist CASHY berechtigt, den Account ohne Vorwarnung zu löschen und dahinterstehende Personen zu sperren.
(4) Der KUNDE ist darüber hinaus verpflichtet, seine wesentlichen Daten aktuell zu halten.
(5) Die Mehrfachregistrierung für eine Person ist unzulässig. Bei Mehrfachanmeldung wird die jeweils jüngere Anmeldung von CASHY gelöscht. Im Wiederholungsfall behält sich CASHY vor, Personen von der Erstellung eines Accounts zu sperren.
(6) Bei der Registrierung wählt der KUNDE ein Passwort. Der KUNDE ist verpflichtet dieses geschützt und geheim zu halten. Sofern der KUNDE sein Passwort bzw. den Zugang zu seinem Account verliert („phishing“), ist der KUNDE verpflichtet, dies unverzüglich an CASHY zu melden.
(7) CASHY ist grundsätzlich berechtigt, Accounts ohne vorherige Meldung und Begründung zu löschen. Durch eine Löschung werden laufende Pfanddarlehensverträge jedoch nicht berührt. CASHY wird in diesem Fall über andere Kanäle (Post, Telefon, E-Mail etc.) Kontakt mit dem KUNDEN aufnehmen.
(8) Daneben ist auch jeder KUNDE berechtigt, die Löschung des eigenen Accounts samt gespeicherten Daten zu verlangen. Sofern die Anfrage des KUNDEN zur Löschung seiner Daten nicht im Widerspruch zu anderen gesetzlichen Anforderungen (wie etwa Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungsfristen) steht, wird CASHY die Datenlöschung veranlassen. Durch eine etwaige Löschung während der Darlehenslaufzeit werden laufende Pfanddarlehensverträge jedoch nicht berührt. CASHY wird in diesem Fall über andere Kanäle (Post, Telefon, E-Mail etc.) Kontakt mit dem KUNDEN Kontakt herstellen.
(1) Als Pfandsachen können verschiedene, vor allem, jedoch nicht ausschließlich, auf der PLATTFORM präsentierte, bewegliche Gegenstände als Pfandgegenstände eingesetzt werden. CASHY behält sich vor, angebotene Pfandsachen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Jedenfalls ausgeschlossen sind die Verpfändung von:
a. Waffen jeglicher Art sofern sie unter das Waffengesetz 1996 fallen;
b. Gefährliche, sohin explosive, leicht entflammbare, ätzende, gesundheitsgefährdende, ansteckende, radioaktive, Gegenstände;
c. Gegenstände deren Besitz und Handel nach dem Verbotsgesetz untersagt sind;
d. Kreuzpartikel und Reliquien, nicht aber deren Behälter;
e. Rückstellungspflichtige Orden und sonstige Auszeichnungen, sofern der Eigentumsnachweis nicht erbracht wird;
f. sämtliche Gegenstände die nach geltendem Recht nur von befugten Gewerbetreibenden gehandelt werden;
g. Liegenschaften und sonstiges unbewegliches Vermögen;
h. Pfandscheinen;
i. Gegenstände, die sich nicht im alleinigen Eigentum des KUNDEN befinden, sohin vom Eigentümer verlorene, vergessene, zurückgelassene oder widerrechtlich entzogene Gegenstände, bzw. die ohne entsprechende schriftliche Verfügungsberechtigung des Eigentümers als Pfandsache dienen sollen;
j. Gegenstände, die den Verdacht erwecken, im Zusammenhang mit einer kriminellen Handlung (Unterschlagung, Betrug, Diebstahl, Raub, etc.) zu stehen.
(2) Sofern Pfandsachen, die gegen den Willen und/oder des Wissens des Eigentümers (z.B. Vorbehaltseigentum) verpfändet werden, ist CASHY nur insofern verpflichtet die Gegenstände an den tatsächlichen Eigentümer herauszugeben, als es die zum Zeitpunkt der Übergabe geltende Rechtslage verlangt (gutgläubige Pfandrechtsbegründung).
(3) Um eine fachgerechte Lagerung der Pfandgegenstände sicherzustellen, dürfen diese keine starken Verschmutzungen aufweisen. Falls die Pfandsache eine derartige Verschmutzung aufweist, dass es zu einer Beeinträchtigung des Pfandgegenstandes oder anderer Gegenstände führt (etwa bei feuchter Verschmutzung) oder, dass die Verschmutzung voraussichtlich zu einem reduzierten Verwertungserlös im Falle einer späteren Veräußerung führt, nimmt CASHY diese nur gegen Verrechnung einer Reinigungsgebühr gemäß Gebührentarif an. Der KUNDE wird bei Übernahme der Pfandsache von CASHY über die Gebühr aufgeklärt, sodass er sich allenfalls gegen den Abschluss des Pfandgeschäfts entscheiden kann, ohne dass Gebühren anfallen.
(4) Darüber hinaus ist es CASHY verboten, Pfandscheine gewerbsmäßig anzukaufen, sowie zu belehnen.
(1) CASHY ist es verboten, verpfändete Pfandsachen weiter zu verpfänden. Zulässig sind hingegen Pfandrechtsübertragungen im Sinne der Refinanzierung gemäß (2) und (3).
(2) Im Zusammenhang mit einer Refinanzierung von Pfanddarlehen, etwa der Übertragung oder Belastung von Forderungen gegenüber KUNDEN aus Pfanddarlehen, ist CASHY berechtigt, gemeinsam mit dem besicherten Pfanddarlehen auch das Pfandrecht an den jeweiligen Pfandgegenständen zu übertragen. In diesem Fall ist CASHY verpflichtet, die Pfandgegenstände (bei teilbaren Sachen, ungeteilt) weiterhin in Gewahrsam zu halten und gemäß Punkt 7.6 zu versichern. Jegliche rechtliche Art der im Zuge der Pfandrechtsübertragung erfolgenden körperlichen Übergabe der Pfandgegenstände an den Afterpfandgläubiger, bei der der Schutz der Pfandsache oder eine entsprechende Versicherung nicht gewährleistet wären, ist CASHY nicht gestattet. CASHY hat stets die Interessen des KUNDEN zu wahren. Insbesondere müssen die Rechte und Pflichten des KUNDEN gegenüber dem Refinanzierer in dem Umfang, wie er sich aus dem von CASHY mit dem KUNDEN abgeschlossenen Pfanddarlehensvertrag ergibt, unverändert weiter bestehen bleiben. Dabei dürfen für den KUNDEN aus der Übertragung oder Belastung der Darlehensforderung und des Pfandrechtes keine anderen oder größeren Belastungen betreffend den Pfandgegenstand oder hinsichtlich seiner Verpflichtungen zur Rückzahlung des Darlehens samt Gebühren entstehen. Beispielsweise darf sich daran nichts ändern, dass der KUNDE mit Verfall der Pfandsache jedenfalls von seiner Darlehens- und Gebührenschuld zur Gänze befreit wäre, dies unbeschadet seiner Rechte auf allfälligen Überschuss.
(3) CASHY, ihre Gesamtrechtsnachfolger und alle künftigen Zessionare und Afterpfandgläubiger sind verpflichtet, im Falle jeglicher Weiterübertragung von Forderungen und Pfandrechten im Zusammenhang mit dem Pfanddarlehensgeschäft, die Einhaltung aller Rechte und Pflichten gegenüber dem KUNDEN, ihren Rechtsnachfolgern weiter zu überbinden.
(1) CASHY führt elektronische Pfandleihbücher, in welchen jedes Pfandleihgeschäft mit sämtlichen Daten eingetragen wird. Die Hard- und Software, die zur Führung der systemgestützten Pfandleihbücher verwendet wird, gewährleisten, dass jederzeit Ausdrucke der gespeicherten Daten hergestellt werden können. Die Hard- und Software ist durch Sicherungen (bspw. Firewall, Schutzprogramme, mechanische Sperrvorrichtung) gegenüber unberechtigten Zugriffen Dritter geschützt. Das Pfandleihbuch wird auf externen Servern gespeichert.
(2) CASHY führt für ein digitales Pfandleihbuch, in welchem jene Bezeichnung verzeichnet wird.
(3) Im Pfandleihbuch wird jeder Geschäftsfall mit folgenden Informationen angelegt:
a. Name und Geburtsdatum des Pfandgebers
b. aufende Nummer des Pfandgeschäfts,
c. Kurzbeschreibung des Pfandes,
d. Darlehensbetrag,
e. Datum der Belehnung,
f. Datum des Verfalls des Pfands (Laufzeit des Darlehens),
g. Versicherungswert,
h. Im Falle der Umsetzung die vorhergehende Pfandnummer,
i. Fälligkeitstermin des Darlehens,
j. Die Höhe etwaiger Mehrbeträge oder Darlehensrückzahlungen,
k. Bei Schmuckstücken das Gewicht,
l. Das Datum der Auslösung, Umsetzung oder Einlieferung zur Verwertung,
m. Die Zuordnung durch den Schätzmeister und/oder mit der Übernahme des Pfandes und der Ausfertigung des Pfandscheines betraute Person des Pfandleihers.
(4) Das Pfandleihbuch wird für die Dauer von (zumindest) 7 Jahren, gerechnet ab Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalls (eine Beendigung ist die Auslösung oder Verwertung des jeweiligen Pfandgegenstandes) geführt.
(5) Im Falle der Beendigung der Gewerbeberechtigung werden die Pfandleihbücher an die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde an diese Behörde, abgeliefert.
(1) CASHY wird dem KUNDEN für jedes Pfandgeschäft einen digitalen Pfandschein ausstellen bzw. ausfolgen. Der digitale Pfandschein wird auf dem Kundenkonto digital (elektronisch) hinterlegt und ist nur mit entsprechenden, vom KUNDEN ausgewählten Anmeldedaten abrufbar.
(2) Der Pfandschein enthält folgende Angaben:
a. Bezeichnung als „Pfandschein“,
b. Name und Geburtsdatum des Pfandgebers,
c. Bezeichnung und Anschrift von CASHY,
d. laufende Nummer des Pfandgeschäfts,
e. Kurzbeschreibung des Pfandes (bei Schmuckstücken auch das Gewicht),
f. Darlehensbetrag,
g. Datum der Belehnung,
h. Datum des Verfalls des Pfands,
i. Versicherungswert,
j. Hinweis auf die Geschäftsordnung, insbesondere auf die Bestimmungen betreffend der Verwertung verfallener Pfänder sowie Ermittlung der Gebührenhöhe,
k. Hinweis auf das Verbot des gewerbsmäßigen Ankaufes und der Belehnung von Pfandscheinen,
l. Im Fall der Umsetzung die vorhergehende Pfandnummer,
m. Fälligkeitstermin des Darlehens,
n. Die Höhe etwaiger Mehrbeträge und Darlehensrückzahlungen.
(3) Dem KUNDEN wird bei einer allfälligen Verlängerung eines Pfanddarlehens ein neuer Pfandschein ausgestellt.
(1) Verliert der KUNDE Zugriff auf sein Kundenkonto und wird ein Pfandschein sohin verloren, wird CASHY dem KUNDEN nach entsprechender Legitimation das Zurücksetzen und somit Zugang zum Kundenkonto ermöglichen. Sofern dies nicht möglich ist oder den Interessen des KUNDEN widerspricht, hat CASHY nach den folgenden Bestimmungen vorzugehen.
(2) Der Verlust des Pfandscheines ist in den Pfandleihbüchern vorzumerken und ein Vormerkschein ist auszufertigen, wenn der Verlustträger nachweist, dass der Verlust gemäß den fundrechtlichen Bestimmungen gemeldet wurde und seine Angaben über die Zeit der Übergabe des Pfandes sowie die Laufzeit und den Betrag des erhaltenen Darlehens und die genaue Beschreibung des Pfandes mit dem hinterlegten Pfand und die angegebenen Daten des Pfandscheines mit den Büchern des Pfandleihers übereinstimmen. Mit diesem Vormerkschein kann das Pfand umgesetzt werden.
(3) Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Tage der Verlustanzeige an nicht zum Vorschein, so darf das Pfand gegen Rückstellung des Vormerkscheines und Rückzahlung des Darlehens samt Gebühren laut Gebührentarif ausgefolgt werden, wenn es nicht etwa mangels Umsetzung verfallen ist und verwertet wurde. Ist das Pfand bereits verfallen und veräußert worden, so wird nur der allenfalls erzielte Überschuss ausgefolgt.
(4) Nach Ablauf von 14 Tagen vom Verfallstag an kann der Besitzer eines Vormerkscheines das Pfand, sofern es noch nicht veräußert worden ist, gegen Rückstellung des Vormerkschein auslösen, wenn er den Schätzbetrag des Pfandes zur Sicherstellung allfälliger Ansprüche des Inhabers des Pfandscheines bei CASHY erlegt.
(5) Diese Sicherstellung ist inklusive der Zinserträge wieder auszufolgen, wenn binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines der Originalpfandschein nicht zum Vorschein gekommen ist.
(6) Kommt der Originalpfandschein binnen Jahresfrist vom Ausstellungstag des Vormerkscheines zum Vorschein, so darf das Pfand oder der aus dem Erlös des Pfandes etwa erzielte Überschuss nur gegen gleichzeitige Übergabe des Originalpfandscheines und des Vormerkscheines ausgefolgt werden.
(1) CASHY wird Pfandsachen ordnungsgemäß einlagern und – soweit technisch möglich – vor äußeren Einwirkungen (wie insbesondere Nässe) schützen.
(2) CASHY versichert die Pfandgegenstände gegen Feuer und Einbruchsdiebstahl. Die Deckungssumme hat zumindest 150% des Darlehens aller in Verwahrung genommener Pfandsachen zu betragen. Allfällige Versicherungsleistungen werden zur Abdeckung der Schäden des KUNDEN verwendet, dies ungeachtet einer tatsächlichen Haftung für derartige Schäden.
(3) Grundsätzlich haftet CASHY nur für Schäden, welche vorsätzlich und/oder zumindest grob fahrlässig verursacht werden. Insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, übernimmt CASHY keine Haftung für Schäden, die durch Naturereignisse, höhere Gewalt oder Schädlinge (z.B Marder, Mottenfraß, unverschuldeter Schimmelbefall, etc.), entstehen, sowie für Wertminderungen, die sich als Folge längerer Lagerung des Pfandes ergeben. Auch haftet CASHY nicht für Schäden, die beim Transport der Pfandgegenstände entstehen.
(1) Zusammen mit dem Pfandgegenstand werden CASHY vom USER alle relevanten behördlichen sowie dem Eigentumsnachweis dienenden Unterlagen übergeben. Dies umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a. Für Kraftfahrzeuge/KFZ: Sämtliche Autoschlüssel, Kaufvertrag (Eigentumsnachweis), Zulassung Teil I+II, Typenschein, sonstige zugehörige behördliche Dokumente (bspw. Typisierungsunterlagen o.Ä.).
b. Für Wasserfahrzeuge: Sämtliche Schlüssel, Kaufvertrag, sowie bei Seeschiffen Messbrief, Seebrief bzw. bei Binnenschiffen Eichschein und/oder Zulassungsurkunde (sofern vorhanden), in beiden Fällen zusätzlich eidesstattliche Erklärung, ob und wenn ja, in welchem Register das Schiff geführt wird.
c. Für Luftfahrzeuge: Eigentumsnachweis in Verbindung mit Eigentumsübertragung (Kaufvertrag), Nachweis der Halterschaft, Eintragungsbescheinigung des Luftfahrzeugregisters, “Auszug aus dem International Registry of Mobile Assets” gegebenenfalls Schlüssel oder andere fahrzeugspezifischen Dokumente.
(2) Zusätzlich zur körperlichen Übergabe ist es CASHY gestattet, sofern der Pfandgegenstand in öffentlichen Büchern geführt wird oder geführt werden kann, ein Pfandrecht in ebendiesen einverleiben zu lassen.
(3) Das verpfändete Fahrzeug kann dem KUNDEN sodann im Nachgang von CASHY zur vorübergehenden Weiterbenützung überlassen werden, jedoch in jedem Fall sowie ausdrücklich mit dem Vorbehalt, diese Überlassung jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Keinesfalls soll die Überlassung eine „vorbehaltlose Rückstellung“ (§ 467 ABGB) darstellen.
(4) Dem KUNDEN werden zu diesem Zwecke die beim Gebrauch des Kraftfahrzeuges erforderlichen Kraftfahrzeugpapiere (insb. Zulassungsschein Teil I) ausgehändigt. Die Übergabe des Pfandgegenstandes an den KUNDEN zur weiteren Benutzung erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes durch CASHY. Spätestens mit Fälligkeit des Darlehens gilt die vorübergehende Überlassung zur Weiterbenützung als widerrufen, sofern CASHY davon nicht absieht. Der KUNDE ist verpflichtet, das Kraftfahrzeug zu diesem Zeitpunkt zurückzustellen. Im Falle des Widerrufs bzw. bei Fälligkeit des Darlehens ist der KUNDE verpflichtet, den Pfandgegenstand unverzüglich und inklusive Fahrzeugpapieren sowie Reserveschlüssel an CASHY auszuhändigen. Das Pfandrecht bleibt aufrecht, solange Ansprüche aus dem Pfanddarlehen bestehen. Das Pfandrecht ist aufrecht, solange Ansprüche aus dem Pfandgeschäft aufrecht sind.
(5) Der KUNDE ist während der vorübergehenden Weiterbenützung nur zum persönlichen Gebrauch des Pfandgegenstandes legitimiert. Dem KUNDEN ist jede sonstige Verfügung wie insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, der Verkauf, die erneute Verpfändung, die Verbringung, die Überlassung an Dritte oder die Übertragung der Nutzung an Dritte untersagt. Des Weiteren ist jede Überarbeitung oder Veränderung des Pfandgegenstandes ohne Genehmigung von CASHY untersagt. Der KUNDE willigt ein, die Landesgrenzen mit dem Pfandgegenstand nicht zu verlassen. Des Weiteren ist es dem KUNDEN nicht erlaubt, während der Weiterbenützung Kennzeichen des Pfandgegenstandes zu manipulieren (bspw. Abmontieren von Kennzeichentafeln bei Kraftfahrzeugen).
(6) Der KUNDE ist während der vorübergehenden Weiterbenützung zudem verpflichtet, den Pfandgegenstand sorgsam zu behandeln, in ordnungsgemäßem und betriebsfähigem Zustand zu halten, in angemessener Höhe zu versichern (Vollkaskoversicherung) und für etwaige Instandhaltungsarbeiten bzw. Instandsetzungen des Pfandgegenstandes, die notwendig sind, um den Pfandgegenstand in jenen Zustand zu versetzen bzw. in jenem zu erhalten, den er zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung hatte, zu sorgen. Ausdrücklich wird an dieser Stelle festgehalten, dass jegliche Wertminderung der Pfandsache, welche im Besitz des KUNDEN eintritt, jedenfalls eine „durch den KUNDEN verschuldete Wertminderung“ darstellt, auch in Fällen, in denen den KUNDEN rechtlich keine „Schuld“ trifft (zB Verkehrsunfall durch Fremdverschulden).
(7) CASHY ist legitimiert, den Pfandgegenstand jederzeit und eigenmächtig in seine Verwahrung zu nehmen, vor allem in Fällen, in denen eine Verpflichtung des KUNDEN zur Rückstellung des Pfandgegenstandes an CASHY besteht, welche jedoch nicht erfüllt wird. Mit der Billigung der Weiterbenützung verbleibt zumindest ein Satz Schlüssel zu den Sperr- und Betriebsvorrichtungen des Pfandgegenstandes bei CASHY. Der KUNDE autorisiert CASHY weiters, den Pfandgegenstand von jedem Dritten zu verlangen.
(8) Der KUNDE haftet für Kosten in angemessener Höhe , die CASHY dadurch entstehen, dass er seine Rückgabepflicht nicht bzw. nur verzögert oder partiell erfüllt. Zu diesen Kosten zählen vor allem Aufwände, welche CASHY dabei entstehen, Gewahrsam über den Pfandgegenstand zu erlangen. Des Weiteren autorisiert der KUNDE CASHY zur Modifikation etwaiger Sperrvorrichtungen bzw. Umcodierungen oder Anfertigung neuer Schließvorrichtungen am Pfandgegenstand auf seine Kosten, falls dies für die Einziehung bzw. Verwahrung, Lagerung oder Verwertung notwendig erscheint
(9) Der Kunde tritt sämtliche Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die für Schäden während der Weiterbenützung entstehen, an CASHY ab.
(10) Aus Gründen der Praktikabilität kann der vereinbarte Zinssatz bzw. die vereinbarte Manipulationsgebühr während der Laufzeit des Pfanddarlehens nicht angepasst werden. Diese werden beispielsweise bei einer nachträglich genehmigten Weiterbenützung oder Einstellung des KFZ lediglich bei Umsetzung des Pfandscheins adaptiert.
(1) Ein Pfandgegenstand wird gegen Bezahlung des Darlehens sowie Gebühren laut Gebührentarif ausgelöst, wobei der KUNDE bei Übergabe und auf Verlangen von CASHY den digitalen Pfandschein vorzuzeigen hat. Nach Übergabe wird der (digitale) Pfandschein von CASHY quitiert bzw. die entsprechende Pfandscheindatei gelöscht/entwertet.
(2) Sämtliche Zinsen und Gebühren sind im Nachhinein beim Auslösen, Umsetzen (Prolongation) oder Verwertung der Pfandobjekte fällig. Die Berechnung erfolgt nach Halbmonaten, wobei aber für Pfandgegenstände, die vor Ablauf des ersten Monats ausgelöst oder umgesetzt werden, die gesamten Gebühren für den ganzen Monat zu zahlen sind.
(3) Kann der KUNDE bzw. die bei Auslösung des Pfandgegenstandes gegenwärtige Person den Pfandschein nicht vorweisen, wird ihm der Pfandgegenstand nicht ausgefolgt.
(4) Kann der (digitale) Pfandschein aus technischen Gründen vom KUNDEN nicht vorgezeigt werden, hat er diesen Nachweis zu erbringen. Der ausgelöste Pfandgegenstand wird dann ausschließlich der im Pfandleihbuch hinterlegten Person gegen Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises ausgefolgt.
(1) Der KUNDE kann vor Verfall beantragen, das Pfanddarlehen zu verlängern. Es steht im freien Ermessen von CASHY, ob diesem Begehren stattgegeben wird.
(2) Der KUNDE hat hierfür über sein Kundenkonto eine Verlängerung anzufragen sowie die (vor der Verlängerung bekannt gegebenen) Zinsen und Gebühren laut Gebührentarif zu entrichten.
(3) Änderungen der Darlehenshöhe sind bei Verlängerung zulässig. Eine Erhöhung ausschließlich dann, wenn der ermittelte Wert des Pfandgegenstandes den Erhöhungsbetrag deckt und CASHY dieser Erhöhung explizit zustimmt. Eine Reduktion durch Teilzahlung ist zulässig, wobei Pfandgegenstände nicht getauscht oder vorzeitig herausgegeben werden. Insbesondere behält sich CASHY vor, eine Teilrückzahlung vom KUNDEN zu verlangen.
(4) Bei Verlängerung wird dem KUNDEN ein neuer Pfandschein ausgestellt.
(1) Wird der Darlehensbetrag samt Zinsen und Gebühren nicht bis zum Verfallsdatum zur Gänze beglichen, gilt der Pfandgegenstand als verfallen und CASHY ist berechtigt, den Pfandgegenstand zu verwerten. Dazu wird CASHY vom KUNDEN ermächtigt, Kaufabreden in Vertretung des KUNDEN abzuschließen bzw. Versteigerungen der Gegenstände vorzunehmen sowie alle hierzu notwendig erscheinenden Schritte (wie beispielsweise die behördliche Abmeldung bei KFZ) zu setzen.
(2) Der KUNDE wird am Verfallsdatum über den Verfall und die bevorstehende Verwertung benachrichtigt. Mit der Benachrichtigung werden KUNDEN folgende Möglichkeiten eingeräumt:
a. Verlängerung des Pfanddarlehens (Prolongation);
b. Zahlung der aushaftenden Summe (Auslösung);
c. Verwertung der Pfandsache;
(3) Erfolgt die Zahlung, wird der Pfandgegenstand dem KUNDEN (nach Vereinbarung, persönlich oder, wenn vom Kunden gewünscht, mittels Bote) übergeben. Die Lieferung mittels Bote oder Versand ist für den KUNDEN mit Zusatzkosten gemäß Gebührentarif verbunden. Die Zahlung hat vor Übergabe der Pfandsache zu erfolgen.
(4) Erfolgt keine Zahlung oder alternative Auswahlmöglichkeit, so wird der Pfandgegenstand bzw. die Pfandgegenstände nach einer Wartefrist von vier Wochen von CASHY veräußert. Die Verwertung erfolgt durch öffentliche Versteigerung oder durch freihändige Veräußerung. Pfandgegenstände mit Börsen- oder Marktpreis werden freihändig zum jeweiligen Kurs, abzüglich gängiger Spreads zwischen An- und Verkauf, verwertet. Voraussetzung für eine freihändige Veräußerung ist, dass der typischerweise zu erwartende Barwert des Veräußerungserlöses bei freihändiger Veräußerung höher ist als jener bei einer öffentlichen Versteigerung. Dabei wird vor allem der Zins- und Gebührenvorteil einer etwaigen schnelleren freihändigen Veräußerung berücksichtigt. Sofern eine freihändige Veräußerung binnen 6 Monaten erfolglos bleibt, wird CASHY den Pfandgegenstand nach Möglichkeit einem zu Versteigerungen befugten Gewerbeberechtigten zur öffentlichen Versteigerung übergeben. Erfolgt die Verwertung durch Versteigerung wird dem KUNDEN Ort und Zeit der Versteigerung bekannt gegeben.
(5) Der Rufpreis der Pfandgegenstände setzt sich in der Regel aus den bis zur Verwertung angefallenen Zinsen und Gebühren sowie der Darlehenssumme zusammen. CASHY bemüht sich jedoch, einen bestmöglichen Preis im Sinne des KUNDEN zu erzielen. Aus diesem Grund kann der Rufpreis auf einen marktüblichen, höheren Wert festgelegt werden. Nur für den Fall, dass der Pfandgegenstand zu diesem Preis keinen Käufer findet, ist es CASHY gestattet ihn im Zuge der Versteigerung wieder zu reduzieren. Ausdrücklich wird festgehalten, dass auch CASHY selbst im Zuge einer Versteigerung mitbieten kann.
(6) Der KUNDE hat kein gesetzliches Recht bei Versteigerung einer von ihm verpfändeten Sache mitzubieten (§ 463 ABGB), jedoch lässt CASHY eine solche Teilnahme – bis auf Widerruf – zu. Darüber hinaus gestattet CASHY es dem KUNDEN – bis auf Widerruf – telefonisch oder über andere technische Übertragungsmöglichkeiten (beispielsweise, aber nicht ausschließlich E-Mail, SMS, Whatsapp oder Direktnachtichten) an der Versteigerung teilzunehmen. CASHY vertritt den KUNDEN in diesem Fall, wobei ein Erwerb aufschiebend erst mit Einlagen des Kaufpreises zustande kommt. Auch behält sich CASHY vor, einzelne Personen (inklusive dem KUNDEN) von der Versteigerung auszuschließen, sofern diese auf Verlangen keinen Mittelnachweis zur Begleichung des Kaufpreises erbringen können.
(7) Die Freihandveräußerung erfolgt entweder durch direkte Angebote an Handelsunternehmen, die typischerweise mit Waren wie dem Pfandgegenstand handeln oder an Privatpersonen mit dem Ziel einen möglichst hohen Veräußerungserlös im Sinne des KUNDEN zu erzielen. Wenn durch Veräußerung an Privatpersonen ein höherer Veräußerungserlös erzielt werden kann, ist im Interesse des KUNDEN auch eine Veräußerung an Privatpersonen möglich. CASHY hat bei der Verwertung der Sache angemessen auf die Interessen des KUNDEN Bedacht zu nehmen. Im Fall des Freihandverkaufes ist CASHY verpflichtet unter Berücksichtigung der Umstände die Pfandsache im Interesse des KUNDEN zu einem bestmöglichen Preis zu verwerten.
(8) Mit Verwertung der Pfandsache erlischt auch die Pfandschuld (das heißt Darlehensbetrag samt Gebühren nach dem Gebührentarif, nicht jedoch Kosten, die CASHY dadurch entstehen, dass der KUNDE seine Rückgabepflicht bei Weiterbenützung nicht bzw. nur verzögert oder partiell erfüllt), für welche die Pfandsache haftet.
(9) Nach der Verwertung des Pfandes durch Freihandveräußerung oder Versteigerung wird CASHY den KUNDEN über den Vewertungserlös informieren. Im Falle eines Überschusses, wird der Kunde aufgefordert seine Bankverbindung bekannt zu geben. Nach Bekanntgabe wird CASHY den Überschuss unverzüglich ausfolgen. Wenn der KUNDE binnen fünf Jahren kein Bankkonto bekannt gibt, wird CASHY den Überschuss gerichtlich hinterlegen, wobei für die Hinterlegung ein einmaliges Bearbeitungsentgelt gem. Gebührentarif fällig wird und zum Abzug gebracht wird.
(10) Dem KUNDEN kann von CASHY nach Verfall, aber vor der Verwertung, angeboten werden, den Pfandgegenstand direkt an CASHY zu veräußern. In diesem Fall wird dem KUNDEN der Schätzbetrag abzüglich einer Handelsmarge angeboten und gleichzeitig bekanntgegeben, welcher Überschuss sich daraus ergibt. Mit Verkauf des Pfandgegenstandes geht das Eigentum an der Pfandsache auf CASHY über. CASHY ist verpflichtet den Kaufpreis nach Abzug der Pfandschulden samt Gebühren laut Gebührentarif, auf ein vom KUNDEN bekannt zu gebendes Bankkonto unverzüglich zu bezahlen. Der KUNDE ist nicht verpflichtet die Pfandsache an CASHY zu veräußern. Sofern eine Veräußerung an CASHY erfolgt, werden sämtliche wechselseitige in Geld bestehende Forderungen aufgerechnet. Im Falle der Direktveräußerung werden keine Verwertungsgebühren verrechnet.
(11) Nach dem Verfall der Pfandsache wird diese der Verwertung zugeführt und kann grundsätzlich nicht mehr ausgelöst werden. CASHY behält sich jedoch das Recht vor noch nicht verwertete Gegenstände auf Wunsch des KUNDEN und gegen Begleichung der offenen Forderung sowie Entrichtung einer Gebühr („Zurückziehungsgebühr“) nachträglich der Verwertung zu entziehen und an den Kunden auszufolgen.
(12) Wenn mehrere Gegenstände desselben Pfandgebers auf Wunsch des KUNDEN auf verschiedenen Pfandscheinen erfasst werden (um diese bspw. einzeln auslösen zu können) ist es CASHY gestattet Überschüsse und Verluste aus einer etwaigen Verwertung der verschiedenen Pfandsachen miteinander zu verrechnen.
(1) Die Schätzung der Pfandsachen erfolgt über objektive Bewertungsmodelle von CASHY bzw. über offizielle Wertlistungen (z.B. Eurotax, Indicata). Unterliegen Pfandsachen einem Börse- oder Marktpreis, so wird dieser als Basis für die Schätzung herangezogen.
8.1. Unzureichendes Pfand (§ 458, 460a ABGB)
(1) Wenn der Wert der Pfandsache durch Verschulden des Pfandgebers, oder wegen eines erst offenbar gewordenen Mangels der Sache zur Bedeckung der Schuld nicht mehr zureichend gefunden wird, so ist CASHY berechtigt, vom KUNDEN ein anderes angemessenes Pfand zu fordern.
(2) Wenn das Pfandgut zu verderben oder erheblich und dauernd so an Wert zu verlieren droht, dass die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet wird, kann CASHY das Pfand bereits vor der Fälligkeit der Forderung verwerten. CASHY hat dem KUNDEN jedoch tunlichst die Gelegenheit zur Leistung einer anderweitigen Sicherheit einzuräumen. Der Erlös tritt sodann an die Stelle des ursprünglichen Pfandgegenstandes.
8.2. Erlöschung des Pfandrechtes (§ 467 ABGB)
(1) Wenn der Pfandgegenstand zerstört wird, wenn sich CASHY seines Rechtes darauf gesetzmäßig begibt bzw. wenn er dem KUNDEN ohne Vorbehalt zurückgestellt wird, so endet zwar das Pfandrecht aber die Schuldforderung besteht nach wie vor.
(1) Allfällige Ansprüche des KUNDEN auf Schadensersatz gegenüber CASHY sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des KUNDEN aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von CASHY beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
(2) Der KUNDE haftet gegenüber CASHY unbeschränkt und persönlich für sämtliche Schäden, die aus der Eingabe unrichtiger oder nicht wahrheitsgemäßer Daten oder Tatsachen erfolgen (zB Haftung für Schäden aus der Erstellung von „Fake-Profilen“, Hingabe gestohlener Gegenstände als Pfandsache, usw.).
(3) Sofern Dritte Schadenersatzansprüche gegen CASHY aus oben genannten Verstößen geltend machen, ist CASHY berechtigt Name und Anschrift des KUNDEN an den Dritten bekannt zu geben.
(4) CASHY übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus einem technischen Störungen in Bezug auf die PLATTFORM resultieren, es sei denn die Störung wird vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. CASHY bleibt es unbenommen, die PLATTFORM offline zu nehmen.
(5) CASHY haftet nicht für Schäden die aus „Passwort-Phishing“ entstehen.
(1) Der KUNDE hat ein Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten, mit Einschränkung behördlicher oder gesetzlicher Auflagen hinsichtlich der Speicherung bzw. Sicherung von Finanz- und Buchhaltung- bzw. ähnlichen Daten.
(2) CASHY ist verpflichtet,
a. den Sicherheitsbehörden auf Anfrage die Nachschau in den Geschäftslokalen/digitalen Büchern zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen,
b. die den KUNDEN zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren,
c. Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über die Personen, mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen wurden, zu wahren.
(1) CASHY wird die Einstellung der Gewerbeausübung oder ihres Ruhens über mehr als zwei Monate der zuständigen Behörde acht Wochen im Voraus anzeigen und dies auf ihrer Website, sowie in einer Verlautbarung in der Wiener Zeitung veröffentlichen. Weiters wird CASHY dafür Sorge tragen, dass die verpfändeten Gegenstände nach Entrichtung der entsprechenden Zahlungen ordnungsgemäß ausgefolgt werden können, dies bis drei Monate nach Einstellung bzw. Ruhens der Gewerbeausübung.
(2) Ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ruhens oder der Einstellung werden keine Darlehen vergeben bzw. Pfänder entgegengenommen.
(1) Es gilt Österreichisches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts als vereinbart.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen von CASHY gegen den KUNDEN ist das am Wohnsitz gelegene sachlich und örtlich zuständige Gericht (§ 14 KSchG).
(3) Vertragssprache ist Deutsch.
Anlage zur Geschäftsordnung